Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit im subjektiven Tatbestand formuliert der BGH sinngemäß so:
Beide Schuldformen unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und deshalb auf ihren Nichteintritt vertraut, während der bedingt vorsätzlich Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolges in der Weise einverstanden ist, dass er billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (BGHSt, 37, 1, 10).
Da die Grenzen der beiden Schuldformen eng beieinander liegen, müssen die Merkmale der inneren Tatseite außerdem durch ausreichende tatsächliche Feststellungen belegt und dabei insbesondere die Rechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit in ihre tatsächlichen Bestandteile aufgelöst werden.
Toll in zwei (!) Sätze gepackt! Wobei mir einfällt: Kriegen Rechtsreferendare von ihren Ausbildern nicht immer wieder eingebläut, sich möglichst kurz und prägnant auszudrücken? Nun ja …
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13:16 am 3. März, 2011
Die Quelle stimmt wohl nicht !