Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Laut einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts haben Arbeitslosengeld-II-Empfänger Anspruch auf Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt, wenn sie einem ALG-II-Bescheid widersprechen wollen. Hilfeempfänger können also nicht einfach auf die kostenfreie Rechtsberatung der Widerspruchsbehörde verwiesen werden, wenn die Behörde, die den angegriffenen Bescheid ausgestellt hat, mit der Widerspruchsbehörde identisch ist. Diese Verfahrensweise verstößt gegen den Anspruch der Widerspruchsführerin auf Rechtswahrnehmungsgleicheit, welcher aus Art. 3 I GG i.V.m. Art. 20 I, III GG sowie den prozessualen Grundsätzen der Waffengleichheit und der gleichmäßigen Risikoverteilung für das eventuell anschließende Gerichtsverfahren folgt. Diese Normen machen auch im außergerichtlichen Rechtsschutz eine Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten erforderlich.