Nach dem Bundesfinanzhof müssen Rechnungen, die steuerrechtlich geltend gemacht werden sollen, immer Namen und Sitz des Unternehmens enthalten. Sonst muss das Finanzamt die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer anerkennen. Auf die Rechtsform des Unternehmens kommt es hierbei nicht an, die Anforderung gilt für alle Rechnungen, die für die Vorsteuer berücksichtigt werden sollen.
Zur Erinnerung: Der steuerpflichtige Unternehmer hat eine Vorsteuer an das Finanzamt zu zahlen. Diese richtet sich nach dem bisherigen Umsatz. Die in den späteren Rechnungen des Unternehmers jeweils enthaltende Umsatzsteuer kann der Unternehmer dann mit der im Voraus gezahlten Vorsteuer beim Finanzamt verrechnen lassen. Aber eben nur dann, wenn das Finanzamt die Rechnungen akzeptiert, was es tut, wenn die Rechnung oben genannte Voraussetzungen erfüllt.
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