Als Referendar in der Strafrechtsstation kann es schonmal vorkommen, dass man eine Anklage wegen Betruges durch mehrere gleichartige Handlungen entwerfen muss. Wie genau müssen dann die einzelnen Tathandlungen in der Anklageschrift bezeichnet werden?
Nach § 200 I 1 StPO muss der Anklagesatz die Tat, Zeit und Ort der Begehung, die gesetzlichen Merkmale und die anzuwendenden Strafvorschriften enthalten.
Dies muss so genau erfolgen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt wird und zu erkennen ist, welche bestimmte Tat gemeint ist. Sie muss sich von anderen gleichartigen Handlungen des Täters unterscheiden lassen. Dabei muss man die Konkretisierung der Tat aber auch nicht übertreiben, sondern kann erläuternde Ausführungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis vornehmen. So muss der Sitzungsvertreter nicht stundenlang vorlesen und die Beteiligten in der Hauptverhandlung in Tiefschlaf versetzen.
Es genügt also für den Anklagesatz, wenn er die Anzahl der Taten, den Gesamtschaden und den Tatzeitraum angibt. Zudem müssen dann die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden, die Einzelheiten können dann im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (z.B. tabellarisch) aufgelistet werden. Die Gruppierung sollte Art der Beteiligung, Tatzeit, Tatort und Schadensgruppen (höchster, geringster und durchschnittlicher Schaden) für den einzelnen Angeklagten zusammenfassen. Für die Bezeichnung der Tatopfer reicht deren Anzahl aus, die Individualisierung muss sich dann aber aus dem wesentlichen Ermittlungsergebnis ergeben.
(vgl. BGH Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 StR 596/07)
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