Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Allgemeines

Dass eine Klageschrift einen bestimmten Sachantrag enthalten muss, folgt aus § 253 II Nr. 2 ZPO. Bestimmt genug ist der Antrag, wenn der Inhalt vollstreckbar ist. Es gibt verschiedene Antragsarten:

Leistungsantrag

Dies sind in erster Linie Zahlungsanträge. Diese sind meinst unproblematisch. Bsp.:

"Der Beklagte wird zur Zahlung von 30 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von x Prozent über den Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 an den Kläger verurteilt."

Bei Beklagtenmehrheit, z.B. bei Gesamtschuldnern, muss dies im Antrag ersichtlich sein:

"Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 30 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von x Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 an den Kläger verurteilt."

Bei nur akzessorisch haftenden Beklagten, z.B. bei einer GbR, handelt es sich nicht um eine echte Gesamtschuld, so dass es hier lauten muss:

"Die Beklagten zu 1) und 2) werden wie Gesamtschuldner zur Zahlung von 30 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von x Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 an den Kläger verurteilt."

Bei Prozessstandschaft muss klargestellt werden, dass an den tatsächlichen Anspruchsinhaber gezahlt werden soll:

"Der Beklagte wird verurteilt, an die Miterbengemeinschaft, die aus Doug, Carrie und Arthur besteht, 30 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von x Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 zu zahlen."

Die Zinsen als Nebenforderungen werden nur auf Antrag zugesprochen, vgl. § 308 I 2 ZPO. Warum sie geltend gemacht werden, muss sich aus dem späteren Tatsachenvortrag auch ergeben (Verzug usw.).

Kostenantrag

Über die Kosten des Prozesses entscheidet das Gericht von Amts wegen, § 308 II ZPO, so dass ein Antrag diesbezüglich entbehrlich ist. Gleiches gilt für die Kosten des Nebenintervenienten, § 101 I ZPO, und eines evtl. vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens, §§ 485 ff. ZPO.

Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Auch hierüber entscheidet das Gericht von Amts wegen. Es kann aber Sinn machen, einen Schutzantrag nach § 710 ZPO zu stellen, wenn der Kläger kein Geld zur Zahlung der Sicherheitsleistung hat und die Aussetzung der Vollstreckung ihn unangemessen benachteiligen würde.

VU-Antrag gem. § 331 III 2 ZPO

Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils für den Fall, dass der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren nicht innerhalb der 2-Wochenfrist seine Verteidigungserklärung abgibt, sollte schon in der Klageschrift gestellt werden:

"Für den Fall, dass der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will, wird beantragt, das Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung zu erlassen."

AU-Antrag gem. § 307 II ZPO

Hier gilt das eben zum VU-Antrag Gesagte entsprechend, allerdings geht die h.M. davon aus, dass dieser Antrag bereits als "Minus" im Sachantrag enthalten sei, da es kein Interesse des Klägers daran gäbe, ein streitiges Urteil zu erlangen. Daher ist der Antrag wohl entbehrlich.

Unbezifferter Leistungsantrag

Ist dem Kläger die Ermittlung der exakten Höhe seines Anspruchs nicht möglich oder zumutbar, kann er ausnahmsweise einen unbezifferten Leistungsantrag stellen. Insbesondere bei Schadensersatzansprüchen und Entschädigungsansprüchen ist dies möglich, z.B. bei Ansprüchen aus § 253 II BGB (Schmerzensgeld) oder § 651 f II BGB (nutzlos aufgewendete Urlaubszeit).

Allerdings muss der Kläger dem Gericht in der Klagebegründung dann die zur Bestimmung der Anspruchshöhe wichtigen Tatsachen darlegen. Auch sollte man einen ungefähren Betrag nennen, am besten bereits im Antrag. Bsp.:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von x Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und hierbei von einem Betrag nicht unter so und soviel Euro ausgegangen werden soll."

Literatur


Klage, Gutachten und Urteil: Eine Anleitung für die zivilrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsarbeiten mit Beispielen (Referendariat) - Partnerlink

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Herausgabeanspruch

Der herauszugebende Gegenstand muss so genau wie möglich bezeichnet sein, z.B. sollte man bei einem Fahrzeug immer die Fahrgestell-Nr. angeben.

Der eigentliche Herausgabeanspruch kann mit einem unechten Hilfsantrag kombiniert werden (§§ 255, 259 ZPO), um eine Frist zur Herausgabe zu bestimmten und ggf. gleich Schadensersatz für den Fall der Nichtherausgabe geltend zu machen. Das sähe dann ungefähr so aus:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den lilafarbigen VW Lupo, Baujahr 1995, Fahrgestell-Nr. xxx, herauszugeben.
2. Dem Beklagten wird hierfür eine Frist von 1 Monat ab Rechtskraft des Urteils gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist lehnt der Kläger die Leistung ab.
3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 100 Euro Schadensersatz nebst x Prozent Zinsen seit Fristablauf zu zahlen.

Kaufvertraglicher Erfüllungsanspruch gem. § 433 I 1 BGB

Der Anspruch richtet sich auf Übergabe und Eigentumsverschaffung an der gekauften Sache, also muss dies aus dem Antrag auch hervorgehen:

"Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger das und jenes Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 100 Euro zu übergeben und zu übereignen."

Antrag auf Vornahme einer Handlung

Hier muss zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen unterschieden werden. Die §§ 887, 888 ZPO sind insoweit aufschlussreich. Möglich ist auch Verbindung mit einem Entschädigungsanspruch, vgl. §§ 510 b ZPO, § 61 II ArbGG. Meist eignet sich hier die Stufenklage gem. § 254 ZPO, §§ 259 II, 260 II ZPO.

1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger binnen einer vom Gericht festzusetzenden Frist Auskunft zu erteilen über (genaue Bezeichnung!) und diese Auskünfte durch Vorlage von (genaue Bezeichnung) zu belegen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte eidesstattlich zu versichern, falls erforderlich.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den sich aus Ziff. 1 und 2 ergebenen Betrag zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, im Fall des fruchtlosen Fristablaufes eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung zu zahlen.

Duldungs- und Unterlassungsanträge

Hiermit können Rechtsverletzungen gem. §§ 823 I, 1004 I BGB abgewehrt werden. Insbesondere im Patentrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Presserecht sind diese Klageanträge relevant. Meist handelt es sich um Fälle mit großer Eilbedürftigkeit, so dass immer auch ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in Betracht gezogen werden sollte. Die zu unterlassende Handlung muss exakt bestimmt sein, der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 890 I ZPO bzw. Ordnungshaft, § 890 II ZPO für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterlassungs- oder Duldungspflicht nicht nachkommt sollte in der Klageschrift gleich mit gestellt werden.

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, (genaue Bezeichnung).
2. Dem Beklagten wird angedroht, dass gegen ihn für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von … Euro oder Ordnungshaft bis zu … Monaten festgesetzt wird.

Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung

Die Willenserklärung des Beklagten gilt hier mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben, § 894 I ZPO, so dass nicht vollstreckt werden muss (bis auf die Kostenentscheidung selbstverständlich). Folglich muss der Antrag den genauen Wortlaut der begehrten Willenserklärung enthalten. Für die Erklärung einer Auflassung z.B:

"Der Beklagte wird verurteilt, das Grundstück (genaue Bezeichnung nach dem Grundbuch) an den Kläger aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen."

Feststellungsanträge

Obwohl hier der Hauptantrag nicht vollstreckt wird, muss er dennoch möglichst genau bezeichnet sein.

"Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, (genaue Bezeichnung)."

Bei Schadensersatzansprüchen können zu erwartende zusätzliche Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen, gleich mit eingeklagt werden. Bei Unfallschäden z.B.:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom … bis … ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von x Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und hierbei von einem Betrag nicht unter so und soviel Euro ausgegangen werden soll.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach dem (oben genannten Zeitraum oder Ereignis, z.B. Unfall) entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Eventuelles Mitverschulden des Klägers muss im Feststellungsantrag aber berücksichtigt werden. Bei materiellen Schäden erfolgt dies quotenmäßig, bei immateriellen Ansprüchen, wie z.B. Schmerzensgeld, in Prozent. Der Antrag zu 2. würde dann ungefähr lauten:

"Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 70 % aus allen materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie nach dem (oben genannten Zeitraum oder Ereignis, z.B. Unfall) entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen."

Will der Kläger festgestellt haben, dass er dem Beklagten nichts schuldet, geht das mit der sog. negativen Feststellungsklage.

"Es wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten aus (genaue Bezeichnung des konkreten Rechtsverhältnisses, z.B. Kaufvertrag) keine Zahlungen schuldet."

Zu beachten ist noch bei Herausgabeklagen aus § 985 BGB, dass eine Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 II ZPO in Frage kommen kann, um ein vorgreifliches Rechtsverhältnis festzustellen.

"Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer der (genaue Bezeichnung der herauszugebenden Sache) ist."

Zug-um-Zug Anträge

Dieser Antrag ist immer dann zu stellen, wenn dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht oder ein sonstiges Gegenrecht oder Einreden zustehen, weil der Kläger sonst Teilabweisung riskiert, wenn der Beklagte dieses Recht im Prozess geltend macht. Die Gegenleistung muss also genauso genau bezeichnet werden, wie die begehrte Leistung. Meist empfiehlt es sich, den Antrag auf Feststellung des Verzuges der Gegenseite gleich mit zu stellen, §§ 756, 765 ZPO.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20 Mio. Euro nebst Zinsen in Höhe von x Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des Pkw (genaue Bezeichnung).
2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der in Ziffer 1 bezeichneten Gegenleistung im Annahmeverzug befindet.

Zur Klagebegründung folgt ein weiterer Teil dieses Beitrags, es geht also weiter mit "Anleitung zum Schreiben einer Klage – Teil 4".

Zu den anderen Teilen:

Quelle dieses Beitrags sind diverse Skripten und sonstige Ausbildungsliteratur zum Assessorexamen im Zivilrecht. Der Inhalt des Beitrags spiegelt das Erinnerungsvermögen des Verfassers wieder. Daher erhebt der Beitrag auch keinen Anspruch auf juristische Perfektion.