Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Als Anwalt des Beklagten, der Klageabweisung beantragen und begründen möchte, geht man in folgenden Schritten vor:

1. Zulässigkeit der Klage

Grundsätzlich prüft der Richter die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen, daher muss der Rechtsanwalt hierzu nicht unbedingt Ausführungen in der Klageerwiderung machen. Dabei sollte er jedoch auf die Heilungsvorschriften der § 39 ZPO (rügelose Einlassung des Beklagten) und § 295 ZPO (Rügeverzicht) achten.

2. Schlüssigkeit der Klage

Hier ist zu prüfen, ob die vom Kläger aufgestellten Behauptungen die von ihm begehrte Rechtsfolge herbeiführen können. Dabei ist darauf zu achten, dass der Beklagtenanwalt aufgrund des vom Kläger vorgetragenen Sachverhalts alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen durchprüfen muss, nicht nur die ausdrücklich vom Kläger angesprochenen. Denn auch der Richter prüft alle in Betracht kommenden Ansprüche.

3. Klärung der Beweislage

Nun wird die Beweissituation überprüft. Hier kann der Beklagtenanwalt zwischen zwei Alternativen wählen: Unstreitigstellen oder Angriff.

a) Unstreitigstellen/Geständnis

Auf Tatsachen (und zwar NUR Tatsachen!) im klägerischen Vortrag, die unrelevant oder für den Beklagten günstig sind, reagiert der Beklagtenanwalt, indem er sie nicht bestreitet. Damit sind diese Tatsachen für den weiteren Verlauf des Prozesses als unstreitig und damit als wahr zugrunde gelegt, vgl. § 138 Abs. 3 ZPO (fingiertes Geständnis). Jedoch kann die unbestrittene Tatsache später doch noch bestritten werden, da insoweit keine Bindungswirkung eintritt, vgl. § 290 ZPO.

Anders beim Geständnis nach § 288 ZPO. Dieses kann nur widerrufen werden, wenn die Partei beweisen kann, dass das Geständnis (wieder nur bezüglich einer Tatsache!) irrtümlich zustande gekommen ist. Da das Geständnis also nur Schwierigkeiten bringt, aber hierdurch keinen erheblicher Vorteil im Prozess für den Beklagten entsteht, sollte man besser davon absehen. (Geht es nicht nur um Tatsachen, sondern insgesamt um die Rechtsfolge, die akzeptiert werden soll, handelt es sich um ein Anerkenntnis gem. § 307 ZPO.)

b) Angriff

Tatsachen, die für den Beklagten ungünstig sind, müssen bestritten werden. Allerdings muss der Anwalt seine Wahrheitspflicht beachten, d.h. er darf keine Behauptungen wider besseres Wissens aufstellen!

Hauptbeweis:

Hierzu muss zunächst einmal die Beweislastverteilung geklärt werden. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt in der Regel der Kläger die Beweislast, so dass der Beklagte nur bestreiten muss. Trifft den Beklagten die Beweislast, muss er selbst Beweis antreten, hier reicht bloßes Bestreiten dann nicht aus.

Die Beweisbedürftigkeit entfällt bei offenkundigen Tatsachen, vgl. § 291 ZPO, allgemeinkundigen Tatsachen und gerichtskundigen Tatsachen. Ansonsten hat grds. jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen.

Wer einen Anspruch geltend macht, muss also alle tatsächlichen Voraussetzungen der rechtsbegründenden und rechtserhaltenden Tatbestandsmerkmale beweisen. Wer den Anspruch leugnet, muss die tatsächlichen Voraussetzungen der rechtshindernden, rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Tatbestandsmerkmale beweisen.

Einige gesetzliche Vorschriften enthalten ausdrückliche Beweislastregelungen, z.B. §§ 363, 2336 III BGB, hier wird die beweisbelastete Partei von der Beweislast insgesamt befreit. Sie muss den gesetzlichen Tatbestand lediglich behaupten. Gesetzliche Vermutungen wirken ähnlich, z.B. §§ 891, 921, 938, 1006 BGB, sind jedoch grds. widerlegbar (Ausnahme: § 292 ZPO!). Außerdem wird die beweisbelastete Partei nicht vollständig von ihrer Beweislast befreit, denn sie hat die der Vermutung zugrunde liegenden Tatsachen dazulegen und zu beweisen.

Es gibt auch gesetzliche Ausnahmefälle, z.B. in § 932 Abs. 1 BGB. Hier muss die Partei Beweis erbringen, die sich auf den Ausnahmefall beruft. Im Beispiel des § 932 Abs. 1 BGB trägt somit der alte Eigentümer, der den gutgläubigen Erwerb bestreitet, hierfür auch die Beweislast. Auch die Beweislastumkehr in § 280 Abs. 1 oder § 476 BGB immer beachten! Weitere wichtige Ausnahmen: §§ 153, 178, 179, 370, 406, 407, 815, 861, 1004 BGB.

In einigen Bereichen hat die Rechtsprechung eine Beweislastumkehr entwickelt, um Beweisschwierigkeiten und unbillige Ergebnisse zu vermeiden. Beispielsweise gilt im Deliktrecht bei der Arzt- und Produzentenhaftung eine Beweiserleichterung für den Geschädigten (hierzu der hiesige Beitrag: "Schmerzensgeld im Arzthaftungsprozess und Beweislast").

Gegenbeweis:

Sollte danach also kein Hauptbeweis vom Beklagten zu erbringen sein, ist zu prüfen, ob ein Gegenbeweis nötig ist. Das ist dann der Fall, wenn der Beklagte die Unwahrheit der vom Kläger vorgetragenen anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten will. Zweck ist, den Hauptbeweis zu entkräften, dabei muss nicht notwendig das Gegenteil auch bewiesen sein. Kann sich der Richter nicht entscheiden, wessen Beweisantritt er für glaubhaft hält, entscheidet wiederum die Beweislast, so dass sich die für die streitige Tatsache nicht beweispflichtige Partei durchsetzt.

4. Art und Weise des Bestreitens:

Unterscheiden kann man zwischen einfachem und substantiiertem Bestreiten sowie Bestreiten mit Nichtwissen.

Einfaches Bestreiten kommt bei unproblematischem Vortrag in Betracht, bei dem leicht durchschaubar ist, auf welche Art und Weise sich die Ereignisse zugetragen haben. Hier gilt im Prinzip: Nicht so! Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit genügt einfaches Bestreiten auch, wenn der darlegungspflichtige Gegner einfache Behauptungen aufstellt, ohne diese näher auszuführen.

Substantiiertes Bestreiten ist nötig, wenn es der Partei möglich und zumutbar ist, die Umstände konkret dazustellen. Auch bei sehr komplizierten Vorgängen sollte bei genauer Kenntnis der Partei substantiiert vorgetragen werden. Hier gilt im Prinzip: Nicht so, sondern so.

Bestreiten mit Nichtwissen kommt in Betracht, wenn die bestreitende Partei keine tatsächliche Kenntnis von den Vorgängen haben kann, weil sich diese außerhalb ihrer Wahrnehmung zugetragen haben. Fremdes Wissen wird zugerechnet, wenn es sich um einen gesetzlichen Vertreter handelt oder um Vorgänge im eigenen Geschäftsbereich des Bestreitenden, vgl. § 138 Abs. 4 ZPO. Sollte die bestreitende Partei sich nur nicht mehr erinnern können, muss sie sich um Aufklärung des Sachverhalts bemühen! Kann sie sich dann immer noch nicht erinnern, muss ausgeführt werden, warum sich die Partei nicht erinnern kann (gesundheitliche Aspekte, verlorene Unterlagen, langer Zeitablauf).

5. Aufbau des Klageerwiderungsschriftsatzes:

Hier sind vor allem §§ 277 Abs. 1, 130 ZPO zu beachten. Danach empfiehlt sich folgender Aufbau:

  • Kurzrubrum
  • Anträge (Klageabweisungsantrag, evtl. Vollstreckungsschutzantrag gem. § 712 ZPO)
  • (evtl. Zulässigkeitsrüge)
  • Stellungnahme zum klägerischen Tatsachenvortrag mit Beweismittelangabe
  • Tatsachenvortrag zu den Gegenrechten mit Beweismittelangabe
  • Rechtsausführungen – nicht zwingend
  • Einzelrichterentscheidung beim LG, §§ 348, 348 a ZPO
  • Unterschrift

Quelle dieses Beitrags sind diverse Skripten und sonstige Ausbildungsliteratur zum Assessorexamen im Zivilrecht. Der Inhalt des Beitrags spiegelt das Erinnerungsvermögen des Verfassers wieder. Daher erhebt der Beitrag auch keinen Anspruch auf juristische Perfektion.