Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Momentan läuft ein Fall durch die Presse, bei dem die Polizei bei der Durchsuchung des WG-Zimmers eines vermeintlichen Straftäters wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das Markenrecht zufällig Haschisch und Feinwaagen fand. Sind die gefundenen Sachen nun zulässige Beweismittel im nachfolgenden Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz? Der Angeklagte ging von einer Unverwertbarkeit aus und zog bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Beweisverwertung  nicht gegen das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG – sog. "fair trial Grundsatz") verstößt.

Grund genug, sich noch mal mit den Voraussetzungen für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes auseinanderzusetzen:

Im Rahmen der von §§ 244 Abs. 2, 261 StPO ist eine Beweiserhebung und Beweisverwertung ausgeschlossen, sofern die Beweise unverwertbar sind. Dies kann sich dabei ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben, sog. gesetzliche Beweisverwertungsverbote. Außerdem gibt es sog. unselbständige Beweisverwertungsverbote, die gesetzlich nicht normiert sind. Hier muss sich ein Fehler im Beweiserhebungsverfahren auf die Verwertbarkeit durchschlagen, wobei es auf eine Interessenabwägung ankommt. Letztendlich gibt es noch eine dritte Gruppe, die sog. selbständigen Beweisverwertungsverbote, die sich aus dem Grundgesetz ergeben. Es könnte also folgende Prüfungsreihenfolge sinnvoll sein:

1. Gesetzliche BVV, z.B.:

  • §§ 136 a Abs. 1, 3 StPO für Beschuldigtenvernehmungen
  • § 69 Abs. 3 StPO für Zeugenvernehmungen
  • § 252 StPO für Protokollverlesungen (Ausnahme: richterliche Verhörsperson als "Zeuge   vom Hören-Sagen")

2. Unselbständige BVV, z.B.:

– hier muss eine Interessenabwägung stattfinden, man fragt sich: Schützt die bei der Beweiserhebung verletzte Verfahrensvorschrift ein Interesse des Beschuldigten, das wichtiger ist, als das staatliche Strafverfolgungsinteresse (sog. Abwägungslehre)?

– von der Rechtsprechung bisher bejaht bei Verstoß gegen:

  • § 52 Abs. 1, 3 StPO (wegen fehlerhafter Zeugenbelehrung, Ausnahme: der Zeuge kannte seine Rechte und hätte auch nach Belehrung ausgesagt)
  • § 136 Abs. 1 2 StPO wegen Überrumplungsgefahr
  • § 243 Abs. 4 StPO (Belehrungsfehler, Ausnahme: Beschuldigter kannte seine Rechte und hätte auch nach Belehrung ausgesagt)
  • § 137 StPO

– verneint:

  • §§ 53, 53 a, 54 StPO (Grund: nicht der Beschuldigte, sondern das Vertrauensverhältnis der Berufsgruppenangehörigen und ihrer Kunden soll geschützt werden)
  • § 55 Abs. 2 StPO (fehlerhafte Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen)
  • § 81 a StPO (Ausnahme: bei bewusster Umgehung der Vorschrift)ABER: Hat der Angeklagte einen Verteidiger, muss dieser bis zum in § 257 StPO genannten Zeitpunkt der Beweisverwertung widersprechen, da der Verstoß ansonsten als geheilt betrachtet wird (sog. "Widerspruchslösung")! Bei Angeklagten ohne Verteidiger muss das Gericht allerdings auf die mögliche Unverwertbarkeit hinweisen.

3. Selbständige BVV, z.B. aus:

– bejaht:

  • Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht, hier insbesondere bei der Verletzung der Intimsphäre durch Verwerung von geheimen Tagebuchaufzeichnungen)

– verneint:

  • Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG bei Zufallsfunden in der Wohnung des Angeklagten

Soweit ein kurzer Überblick. Die laufende Rechtsprechung hierzu muss wohl weiterhin immer aufmerksam verfolgt werden, um auf dem neuesten Stand zu sein!