Eine kurze Darstellung zur Fristwahrung bei bestimmenden Schriftsätzen per Telefax und E-Mail enthält der Beschluss des BGH vom 4.12.2008, Az. IX ZB 41/08.
Danach kommt es für die Rechtzeitigkeit bei der Übersendung eines Schriftsatzes i.S.d §§ 129 ff. ZPO per Telefax darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Faxgerät des Gerichts vollständig gespeichert worden sind.
Eine E-Mail als elektronisches Dokument unterfällt dagegen nicht § 130 ZPO, sondern § 130 a ZPO. Elektronische Dokumente wahren die von § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform nicht. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik, wonach § 130 a ZPO nicht erforderlich wäre, wenn ein elektronisches Dokument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Ein elektronisches Dokument gilt als bei Gericht eingereicht, wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat, die Schriftform wahrt es aber nur, wenn das überreichte Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht auch geeignet ist. Dies ist erst bei Ausdruck samt Abbild der eigenhändigen Unterschrift des Verfassers der Fall.
Zum Nachlesen: www.bundesgerichtshof.de
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