Mietnebenkosten haben sich hierzulande längst zu einer zweiten Miete entwickelt. Heizkosten, Müllgebühren, Stromversorgung – die Preise schnellen geradezu in die Höhe. Wenn in den nächsten Wochen die Mietnebenkostenabrechnungen ins Haus flattern, lohnt ein genaues Hinsehen. Denn: „Jede zweite Abrechnung ist fehlerhaft“, schätzt Dirk Kimmeskamp, Rechtsanwalt und Autor des Beck kompakt-Ratgebers „Mietnebenkosten-Abrechnung“ (Verlag C.H.Beck). Der Experte sagt, worauf zu achten ist.

„Der Vermieter legt oft Kosten auf den Mieter um, die er eigentlich selbst zu tragen hätte“, weiß der Bochumer Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Dies ist gerne bei Reparaturarbeiten der Fall. Aber auch bei den Kosten für den Hauswart sollte man genau nachprüfen. „Häufig wird an dieser Stelle doppelt abgerechnet“, warnt Dirk Kimmeskamp. „Wenn der Hausmeister nebenbei den Garten pflegt oder die Treppe putzt, darf dies kein zusätzlicher Kostenpunkt sein. Reparaturarbeiten oder Hausverwaltertätigkeiten, die der Hausmeister erbringt, sind überhaupt nicht umlagefähig und müssen von den Hausmeisterkosten abgezogen werden.“ Kann der Mieter die Abrechnung nicht nachvollziehen, sollte er auch dies beim Vermieter beanstanden.

Mietnebenkosten-Abrechnung: Ihre Rechte und Pflichten und wie Sie sich wehren (Beck kompakt) - Partnerlink

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Liegt die Nebenkostenabrechnung nicht spätestens zwölf Monate nach dem Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter auf dem Tisch, braucht dieser keine Nachzahlungen zu leisten. Andererseits hat der Mieter nach Erhalt der Abrechung zwölf Monate Zeit, Reklamationen vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist kann er nicht mehr gegen eine falsche Abrechung vorgehen. „Vor der Bezahlung sollte der Mieter die Rechnung unbedingt sorgfältig prüfen“, rät Autor Kimmeskamp. Denn ist die Rechnung einmal bezahlt, gilt sie in der Regel als richtig anerkannt.

Unwirksame Abrechnung

Fehlt eine der nachfolgenden Angaben, ist die Mietnebenkostenabrechnung unwirksam, und der Mieter muss nichts nachzahlen – egal wie viel er verbraucht hat:

  • Aufstellung der Gesamtkosten
  • Angabe des Abrechnungszeitraums
  • Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels
  • Anteil des Mieters an den Gesamtkosten
  • Abzug der Vorauszahlungen
  • Gesamtbetrag