Das Bundesverfassungsgericht hat am 1. September 2008 entschieden, dass ein Auto nicht als Waffe im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausgelegt werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte einen Polizisten, dessen Oberkörper ins Auto gelehnt war, während einer Verkehrskontrolle durch Anfahren mit dem Auto ein Stück “mitgeschliffen”. Der Polizist blieb unverletzt.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 2 Nr. 1 verurteilt. Sein Pkw wurde als Waffe im Sinne der Vorschrift gesehen. Zu Unrecht, entschied das Bundesverfassungsgericht.
Dazu führt es aus:
Der allgemeine Sprachgebrauch bezeichnet (…) Gegenstände als Waffen, wenn ihre primäre Zweckbestimmung darin liegt, im Wege des Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung anderer eingesetzt zu werden, oder wenn eine solche Verwendung zumindest typisch ist – etwa bei Hiebwaffen wie Keulen oder bei Messern. Die bloße Möglichkeit, einen Gegenstand auch in zweckentfremdender Benutzung zur Bekämpfung von Zielen zu verwenden, genügt zur Begründung der Waffeneigenschaft danach jedenfalls nicht. Eine derart weite Definition (…) würde den Begriff der Waffe auch ufer- und konturenlos machen; praktisch jeder Gegenstand lässt sich nämlich in entsprechenden Umständen auch gegen Menschen, Tiere oder Gegen-stände einsetzen. (…) Es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber den Ausdruck der „Waffe“ in § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB in einem weiteren, über den umgangssprachlichen Gebrauch hinausgehenden Sinn verwenden wollte. (…) Der vom Bundesgerichtshof im Kontext des § 224 Abs. 1 Nr. 2, des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendete „strafrechtliche Waffenbegriff“ umfasst körperliche Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen. (…) Gegenstände, die nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen, werden in Rechtsprechung und Schrifttum dagegen dem in den genannten Vorschriften ebenfalls enthaltenen Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ zugeordnet. (…) Besonders deutlich wird diese Terminologie im Falle der Einordnung von Messern: Diese gelten nur als Waffen, wenn und soweit sie nach ihrer Bauart zum Einsatz als Verletzungsmittel bestimmt sind; Küchenmesser, Taschenmesser und dergleichen sind dagegen gefährliche Werkzeuge. (…) Ein Kraftfahrzeug kann unter Anlegung dieser Maßstäbe nicht als Waffe angesehen werden, da es weder von der Zweckbestimmung noch von einem typischen Gebrauch her zur Bekämpfung anderer oder zur Zerstörung von Sachen eingesetzt wird.
BVerfG, 2 BvR 2238/07 vom 1.9.2008, Absatz-Nr. (1 – 31),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20080901_2bvr223807.html
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