Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Das neue RDG, das am 1. Juli 2008 in Kraft tritt, löst das RberG (Rechtsberatungsgesetz) von 1879 ab. Damit gehen einige Neuerungen bei der Rechtsberatung einher. Zunächst einmal: Das neue RDG regelt nur die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Die Befugnis für Rechtsanwälte, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, folgt dann nicht aus dem RDG, sondern aus der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 78 ZPO.

Künftig können jedoch auch Inkassounternehmen Mahn- und Vollstreckungsverfahren für ihre Kunden betreiben, das ist neu. Interessant ist auch, dass die Vergütung von Inkassounternehmen für die Vertretung in außergerichtlichen Mahnverfahren nur bis 25 Euro erstattungsfähig ist. Im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt § 788 ZPO.

Unternehmensjuristen dürfen weiterhin ohne Anwaltszulassung für ihren Arbeitgeber tätig bleiben. Nach § 2 I RDG unterfallen dem Gesetz außerdem nicht:

– Gutachtenerstellung
– Schiedsrichtertätigkeiten
– Arbeitnehmervertretung
– Rechtsberatung innerhalb von Unternehmen
– Falldarstellungen in den Medien
– Mediation

Diese Rechtstätigkeiten sind keine "Rechtsdienstleistungen" im Sinne des RDG.

Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld einer anderen Tätigkeit gehören, so z.B. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Haus- und Wohnungsverwaltung, Fördermittelberatung, Testamentsvollstreckung.

Außerdem sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen künftig grundsätzlich zulässig, sie darf jedoch nicht in Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen.

Zulässig ist stets die unentgeltliche Beratung von Familie, Nachbarn und anderer Personen in enger persönlicher Beziehung. Ein Chatroom im Internet gehört nicht hierzu. Dies gilt jedoch nur für geeignete Personen, also solche, die normalerweise auch entgeltlich zur Rechtsberatung berechtigt sind.

Vereinigungen und Zusammenschlüsse aller Art dürfen im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder rechtsdienstleistend tätig werden, sog. ADAC-Paragraf.

Dies gilt ebenso für öffentliche Stellen im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsgebietes, z. B. Verbraucherzentralen, Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

Außerdem sind Rechtsdienstleistungen durch registrierte natürliche und juristische Personen aufgrund besonderer Sachkunde möglich, aber nur auf bestimmten Gebieten, § 10 RDG. Dies sind z. B. Inkasso, Renten und ausländisches bzw. supranationales Recht.