In seinem Urteil vom 13. März 2008, Az. 4 StR 610/07, hat sich der BGH lehrreich mit den Voraussetzungen des Rücktritts nach § 24 StGB auseinandergesetzt. So heißt es u.a auszugsweise sinngemäß:
“Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch gem. § 24 I 1, 2. HS StGB setzt zwar nicht voraus, dass der Täter unter mehreren Möglichkeiten der Erfolgsverhinderung die sicherste oder optimale ausgewählt hat. Erforderlich ist aber, dass der Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für die Nichtvollendung der Tat ursächlich oder jedenfalls mitursächlich wird. Wird die Tat ohne Zutun des Täters nicht vollendet, kommt nur ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 I 2 StGB in Frage. (…)
Der Rücktritt gem. § 24 I 2 StGB setzt voraus, dass der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist, und dass er die aus seiner Sicht ausreichenden Verhinderungsmöglichkeiten ausschöpft, wobei sich der Täter auch eines Dritten bedienen kann. Wenn dabei ein Menschenleben auf dem Spiel steht, sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen. (…)”
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