Mit der Frage, ob eine vom Mieter angeschaffte Einbauküche Zubehör der Wohnung im Sinne des § 97 BGB wird, mit der Folge, dass die Küche nach Zwangsversteigerung der Wohnung in dieser zu verbleiben hat (es sei denn, der Mieter hat sein Recht gem. § 37 ZVG geltend gemacht), hat sich der BGH beschäftigt.
Bei der Zwangsversteigerung erwirbt der Käufer durch Zuschlag gem. §§ 90, 55 ZVG Eigentum an den wesentlichen Bestandteilen und dem Zubehör des Grundstückes. Die Frage ist, ob eine vom Mieter eingebaute Einbauküche darunter fällt. Wesentlicher Bestandteil ist sie nicht (§ 94 BGB). Die Zubehöreigenschaft ist umstritten und wird regional unterschiedlich bewertet, wie das Urteil aufzeigt.
Grundsätzlich ist eine Sache dann Zubehör im Sinne des § 97 BGB, wenn sie – ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein – nicht nur vorübergehend deren wirtschaftlichem Zweck zu dienen bestimmt ist und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechendem räumlichen Zusammenhang steht (Rspr.). Wichtig ist also die Zweckbestimmung, die in der Regel durch schlüssiges Verhalten erfolgen soll. Ob ein solches vorliegt, hat der Richter im Zweifel in eigenem Ermessen festzustellen. Nach weiter verbreiteter Ansicht soll es üblich sein, dass damit zu rechnen sei, dass der Mieter seine eingebaute Küche wieder mitnimmt, wenn er auszieht. Dann ist sie demnach auch kein Zubehör. Es müsse schon Anhaltspunkte dafür geben, dass die Küche nach dem Auszug weiter in der Mietwohnung verbleiben soll, z. B. dann, wenn der Vermieter sie angeschafft hat. Eigentlich logisch.
Zum Weiterlesen: www.bundesgerichtshof.de
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