Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Wann ein strafbares Erschleichen geringwertiger Leistungen gemäß § 265 a Abs. 1 StGB vorliegt, ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen.

Oft wird vertreten, dass allein das unauffällige, unbefangene Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Lösen einer Fahrkarte hierfür nicht ausreiche. Voraussetzung sei vielmehr, dass sich der Täter mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Leistung bringe. Aus der bloßen Entgegennahme der Beförderungsleistung ohne Fahrschein und ohne Kontroll- oder Zugangssperren zu umgehen, reiche noch nicht aus. Dies sei aus dem Wortlaut des § 265 a StGB zu schließen, der ein Erschleichen und damit eine aktive Täuschungshandlung erfordert. Auch spräche die systematische Stellung der Strafnorm dafür, da § 265 a StGB in einem Abschnitt mit den Betrugstatbeständen hinter § 263 ff. StGB aufgeführt ist.

Eine andere Meinung sieht im Erschleichen im Sinne des § 265 a StGB jedes Verhalten, durch dass der Täter die Beförderungsleistung erlangt und bei dem er sich auch nur mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt. Listiges, täuschendes Verhalten bedürfe es insoweit nicht, auch sei eine Umgehung von Sicherungskontrollen etc. nicht notwendige Voraussetzung. Das Tatbestandsmerkmal des Erschleichens ist nicht deshalb zu verneinen, weil eine Zugangskontrolle zum öffentlichen Verkehrsmittel nicht erfolgt.

Der BGH hat sich im Beschluss vom 8. Januar 2009 dazu geäußert und folgt der zweiten Meinung. Die Vorschrift erfordert weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder Kontrollen. Erschleichen bedeutet nach seinem Wortsinn nur die "Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege". Als täuschungsähnliches Moment ist nur erforderlich, dass die erstrebte Leistung unauffällig erlangt wird. Der Tatbestand des § 265 a StGB, der zu diesem Zwecke bereits 1935 eingeführt wurde, soll die Lücke füllen, die die übrigen Strafvorschriften, insbesondere § 263 StGB, für das Schwarzfahren gelassen haben. Schon damals galt: Erschleichen ist nicht gleich Einschleichen. Auch nur passives Verhalten reicht daher aus.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de