Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei mangelnder Fahreignung eine später im Ausland erteilte EU-Fahrerlaubnis entzogen werden kann, wenn die Fahrerlaubnis einen inländischen Wohnsitz ausweist. Damit wird der beliebten Methode, nach Verlust des deutschen Führerscheins einfach einen neuen Führerschein im EU-Ausland, vor allem in Tschechien, ausstellen zu lassen, den die deutschen Behörden dann nach EU-Recht anzuerkennen hatten, nun wohl ein Riegel vorgeschoben.
Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist, § 3 I StVG, § 46 I Fahrerlaubnis-Verordnung. Eine ausländische Fahrerlaubnis wird entzogen, damit verliert der Inhaber das Recht, sie in Deutschland zu gebrauchen. Zwar bestimmt eine EU-Richtlinie, dass grundsätzlich die von EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen sind. Der EuGH hat aber bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung ablehnen darf, wenn feststeht, dass der Führerscheininhaber bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in diesem Ausstellerstaat hatte.
Quelle: http://www.bverwg.de
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