Ist möglich, sagt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Die fristlose Kündigung (§ 626 I BGB) der Kassiererin eines Supermarktes, die zwei Leergutbons eingelöst und das Geld für sich behalten hatte, ist wirksam. Grund hierfür sei allerdings nicht die unrechtmäßige Aneignung des Geldes an sich, sondern der Vertrauensverlust des Arbeitgebers, der eine Weiterbeschäftigung unzumutbar mache. So das Gericht.
PS: Die langjährige Mitarbeiterin soll an mehreren Streiks der Beschäftigten der Supermarktkette teilgenommen haben …
(Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009, Az 7 Sa 2017/08)
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