Ja. Mit seinen “Allgemeinen Hinweisen zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet” hat das Bundesministerium für Justiz kürzlich klar gestellt, dass nach dem Telemediengesetz (TMG) auch private Blogs ein Impressum haben müssen, darüber hinaus gilt dies ebenso für private Websites, Online-Shops, Chatrooms usw.
Wichtigstes Merkmal ist die Geschäftsmäßigkeit. So sollen darunter alle Dienstanbieter fallen, die Telemedien bereithalten, mit denen auf dem Markt Einkünfte erzielt werden könnten. Ob wirklich Einkünfte erzielt werden, ist unerheblich. Ausnahmen gelten also allerhöchstens für rein private Websites ohne Werbung o.ä. Ganz einig ist sich die Rechtsprechung da noch nicht. Besser ist es also, auf Nummer Sicher zu gehen und ein Impressum bereitzustellen.
Was ins Impressum gehört, ist in § 5 Abs. 1 TMG ausdrücklich bestimmt. Die dort aufgeführten erforderlichen Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Der Link sollte also nicht zu übersehen sein und am besten mit “Impressum” oder “Kontakt” bezeichnet werden, juristisch korrekt wäre “Anbieterkennzeichnung”.
Lesenswert hierzu: Allgemeine Hinweise zur Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet
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du bist ja schon vorbildlich. Ich hoffe mal, dass es da nicht wieder zu Klagewellen von Anwälten kommt, denen anscheinend langweilig ist.