Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es für Briefe, der der Versender bei der Post abgibt, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Brief auch beim Adressaten eingegangen ist.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Einhaltung der Jahresfrist für die Betriebskostenabrechnung gem. § 556 III BGB. In der Vorschrift heißt es, dass über die Vorauszahlung für Betriebskosten jährlich abzurechnen ist, wobei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Nach der Auffassung des BGH sei daraus zu schlussfolgendern, dass der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht nur innerhalb des Abrechnungszeitraumes abgeschickt haben muss, sondern die Abrechnung auch noch innerhalb der Abrechnungsfrist beim Mieter zugegangen sein muss. Auch wenn der Vermieter beweisen kann, dass er die Abrechnung vor Ablauf der Frist auf den Weg gebracht hat, also selbst oder durch Dritte bei der Post abgegeben hat, begründet dies noch keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Brief auch zugegangen ist. Die Post ist als Erfüllungsgehilfe des Vermieters bei der Briefübersendung gem. § 278 BGB zu sehen, so dass eventuelles Fehlverhalten, wie verspätete oder gar keine Zustellung an den Adressaten, grundsätzlich dem Versender zuzurechnen ist.
Zum Nachlesen: Entscheidung des BGH vom 21.11.2009, Az: VIII ZR 107/08, www.bundesgerichthof.de
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