Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Die §§ 67, 67 a des Personenstandsgesetzes werden durch die am 01.01.2009 in Kraft tretende Änderung des Personenstandsgesetzes aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt kann man sich dann kirchlich trauen lassen, ohne, wie bisher nötig, vorher die standesamtliche Trauung durchzuführen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten:

Im Fall einer Trennung bei nur kirchlicher Trauung muss beachtet werden, dass es den bei standesamtlicher Ehe gesetzlichen Regelfall des sog. Zugewinnausgleichs nicht gibt. Ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht entfällt dann wohl ebenso. Auch die erbrechtlichen Folgen der kirchlichen Ehe sind nicht gleich denen der standesamtlichen Ehe. Ohne Testament steht dem überlebenden Ehegatten bei nur kirchlicher Ehe nicht automatisch ein Erbrechtsanspruch zu, wie bei der standesamtlichen Ehe. Gehen aus der Ehe Kinder hervor, erlangt der Vater nicht den gleichen rechtlichen Status wie bei der standesamtlichen Ehe. Das Kind erhält den Namen der Mutter, der Vater benötigt für ein Umgangs- oder Sorgerecht die Zustimmung der Kindesmutter.

Man sollte also nur kirchlich heiraten, wenn man auf all die rechtlichen Privilegien der standesamtlichen Ehe verzichten möchte – über diese sollte man sicher vorher im Klaren sein.

Der gute, alte Spruch: Drum prüfe, wer sich ewig bindet …. erlangt hier wohl eine völlig neue Bedeutung 🙂