Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Zur Frage, welche Kosten für ein Verfahren vor dem Sozialgericht entstehen können:

Gerichtskosten: Grundsätzlich werden keine Gerichtskosten vom Kläger verlangt, wenn er Versicherter, Leistungsempfänger und/oder Behinderter ist (§ 183 SGG). Ergo: Wenn weder Kläger noch Beklagter Versicherter, Leistungsempfänger oder Behinderter ist, können Gerichtskosten anfallen, § 197 a SGG. Eine Ausnahme von der Gerichtskostenbefreiung kann das Gericht aber machen, wenn der Kläger den Rechtsstreit trotz Hinweis des Gerichts missbräuchlich fortführt, § 192 SGG, z. B. weil der Rechtsstreit weitergeführt wird, obwohl er offensichtlich aussichtslos ist.

Rechtsanwaltskosten: Außergerichtliche Kosten, wie Rechtsanwaltsgebühren, muss jeder Verfahrensbeteiligte grundsätzlich selbst tragen. Das Gericht entscheidet nach Beendigung des Prozesses, ob und in welcher Höhe der Gegner diese Kosten zu tragen hat, § 193 SGG. Prozesskostenhilfe nach der ZPO ist möglich, § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

Vertretung durch Bevollmächtigte: Vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht können sich die Verfahrensbeteiligten jederzeit durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dabei kann es sich um Rechtsanwälte, Angestellte von Sozialverbänden und Gewerkschaften, Rentenberater und Rechtsbeistände, aber auch um sonstige Privatpersonen handeln, wenn diese zu einem sachdienlichen Vortrag in der Lage sind. Alle Bevollmächtigten benötigen eine schriftliche Vollmacht, § 73 SGG.

Zuständiges Gericht: Die Klage ist dann innerhalb eines Monats (§ 87 SGG) nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides bei dem zuständigen Sozialgericht zu erheben. Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk er beschäftigt ist, § 57 SGG. Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und erhebt auch die ihm erforderlich erscheinenden Beweise (§§ 103, 106 SGG). Auch der Sozialversicherte, Behinderte oder Versorgungsberechtigte hat das Recht, einen bestimmten Arzt seines Vertrauens zu benennen, der dann gutachtlich gehört werden muß. Die Durchführung einer solchen Begutachtung kann das Gericht allerdings von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Wird er festgesetzt, entscheidet das Gericht nach Abschluß des Verfahrens, ob die Kosten der Begutachtung nachträglich auf die Staatskasse übernommen werden, § 109 SGG.

Mögliche Rechtsanwaltskosten für das Verfahren:

Der Gebührenrahmen für den Rechtsanwalt beläuft sich in I. Instanz wie folgt:

Verfahrensgebühr: 40,00 bis 460,00 Euro, Mittelgebühr: 250,00 Euro
Terminsgebühr: 20,00 bis 380,00 Euro, Mittelgebühr: 200,00 Euro
Einigungsgebühr: 30,00 bis 350,00 Euro, Mittelgebühr: 190,00 Euro
Schreibauslagen 20,00 Euro
Mehrwertsteuer 19 %

Die Mittelgebühr wird bei einem durchschnittlich gelagerten Fall zugrunde gelegt. In der Regel fallen eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Die Einigungsgebühr setzt eine einvernehmliche Lösung voraus.

Bedürftige Personen ohne Rechtsschutzversicherung, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und deren Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, haben Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes.

Konkret bedeutet das: Ohne Anwalt zahlt man erstmal nichts. Die Klage muss aber nicht nur fristgerecht eingelegt, sondern auch fristgerecht begründet werden. Ist die Begründung für den Richter unschlüssig oder aus irgendwelchen nicht nachvollziehbar, weist er die Klage als unzulässig ab. Daher empfiehlt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, möglichst einen, der auf Sozialrecht spezialisiert ist, denn das ist nicht Bestandteil der Standard-Juristenausbildung.

Die Höhe der Kosten liegt dann zwischen 127,60 Euro und 1.403,60 Euro, wenn der Rechtsanwalt die Mittelgebühr berechnet, werden es ca. 785,40 Euro.