Lehrer dürfen weiter auf “spickmich” bewertet werden, entschied der Bundesgerichtshof kürzlich. Darüber entrüstete Lehrer haben keinen Anspruch auf Löschung oder Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens usw. im Internet. Laut BGH ist das Recht der Lehrer auf informationelle Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt, da die im Internet veröffentlichten Meinungsäußerungen der Schüler lediglich ihre berufliche Tätigkeit betreffen. Solange es sich nicht um Beleidigungen oder Schmähungen handelt, sind die Veröffentlichungen vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
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