Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Der Erfolg einer Anfechungsklage hängt u. a. auch davon ab, welcher Zeitpunkt vom entscheidenden Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wird. Besonders problematisch und heftig umstritten ist dies bei der verwaltungsrechtlichen Anfechtungsklage gemäß § 113 I 1 VwGO.

Als mögliche maßgebliche Zeitpunkte kommen in Betracht:

  1. die Beantragung oder der Erlass des Ausgangsbescheids
  2. Erlass des Widerspruchsbescheids (letzte Behördenentscheidung) oder
  3. die letzte mündliche Verhandlung im Verwaltungsgerichtsverfahren.

Wie so oft, gilt auch hier: Ausnahmen bestätigen die Regel.

Regel ist, dass es bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt, normalerweise also auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides.

Ausnahmen gelten, wenn:

  • der angefochtene Verwaltungsakt ein Widerspruchsbescheid mit Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung ist oder
  • es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt (gilt auch bei ausländerrechtlicher Ausweisung).

Dann ist maßgeblicher Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung.

Wenn es sich um eine Drittanfechtungsklage (Nachbarklage) bei erteilter Baugenehmigung handelt, ist maßgeblicher Zeitpunkt ausnahmsweise der Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides.

Ausnahme von der Ausnahme: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid), wenn bei Dauerverwaltungsakten besondere gesetzliche Regelungen für nachträgliche Veränderungen gelten, z. B. § 35 VI GewO.

(Der Verfasser stellt hier – wie bei allen Beiträgen in dieser Rubrik – lediglich seine eigene juristische Auffassung im Rahmen seiner Ausbildung dar und erhebt keinen Anspruch auf wissenschaftliche Genauigkeit.)