Eine Arztpraxis hat versucht, ihre Miete um bis zu 15% herabzusetzen, weil sich im Gebäude auch die ARGE eingemietet hatte. Dies stelle einen Mangel der Mietsache dar, der zur Mietminderung berechtige.
Nicht unbedingt, sagt der BGH. Ein Mietmangel gem. § 536 I BGB ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich geschuldeten Zustand, wobei tatsächliche als auch rechtliche Aspekte als Mangel in Betracht kommen. Um eine Ausuferung des Mangelbegriffs zu vermeiden, ist eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache erforderlich. Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, genügen hierfür noch nicht. So auch im vorliegenden Fall. Die konkrete Beeinträchtigung der klagenden Praxis durch die Besucher der ARGE konnte nicht ausreichend belegt werden. Der BGH hat die Sache zurück verwiesen, ein abschließendes Urteil steht also noch aus.
Zum Nachlesen: www.bundesgerichtshof.de
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