Dass der Vermieter nicht für Schäden innerhalb der Mietwohnung haftet, die durch defekte elektrische Leitungen oder andere elektrische Anlagen entstehen, obwohl sie zur Mietsache gehören, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 15.10.2008, Az. XIII ZR 321707, bestätigt.
In dem Urteil ging es um einen Sachschaden, der dem Mieter eines Appartments durch einen Brand im Nachbarappartment entstanden ist. Ursache hierfür sei ein Kurzschluss an der Abzugshaube in der Küche der Nachbarwohnung gewesen. Selbst wenn dies tatsächlich so war, steht dem klagenden Nachbarn kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Vermieter hat den Schaden nämlich nicht zu vertreten. Ihn trifft nicht die Pflicht, ohne bestimmten Anlass regelmäßig eine Generalinspektion der Elektroleitungen – und Anlagen in der vermieteten Wohnung durchzuführen. Eine solche Pflicht ist gesetzlich nicht bestimmt und ergibt sich auch nicht aus Verkehrssicherungspflichten.
Zwar hat der Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht dahingehend, dass er die Mietsache – hier das vermietet Appartment des Klägers – in verkehrssicherem Zustand zu erhalten hat. Mängel, die vom Mieter angezeigt werden, hat der Vermieter also zu beseitigen. Darüber hinaus trifft ihn aber nicht die Pflicht, die elektrischen Anlagen ohne konkreten Anlass regelmäßig zu überprüfen. Nur wenn es zu auffälligen Störungen kommt, die auch vom Mieter pflichtgemäß angezeigt wurden, kann den Vermieter unter Umständen eine Nachforschungspflicht treffen. Eine turnusmäßige Überprüfung sei jedoch nicht erforderlich.
Zum Weiterlesen: www.bundesgerichtshof.de , Entscheidung vom 15.10.2008, Az. XIII 321/07
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