Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden der obsiegenden Partei des Prozesses die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Rechtsanwalts von der unterliegenden Partei erstattet. Die Reisekosten für einen nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen oder wohnhaften Anwalts sind jedoch nur insoweit zu erstatten, “als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war” (vgl. § 92 Abs. 2 ZPO).
Wann eine solche Notwendigkeit vorliegt, hat der BGH in seinem Beschluss vom 2.10.2008, Az. I ZB 96/07, anschaulich formuliert. Nach Ansicht des 1. Zivilsenats hängt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten davon ab, ob es für die Partei notwendig war, einen Anwalt mit der Prozessvertretung zu beauftragen, der nicht am Prozessort ansässig ist. Dies wird vom BGH für gewerbliche Unternehmen mit eigener sachbearbeitender Rechtsabteilung dann verneint, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass eingehende Mandantengespräche zwischen Partei und ortsfremdem Anwalt nicht erforderlich sind. Grund ist, dass die Rechtsabteilung in diesem Fall in der Lage ist, den Rechtsstreit selbst so umfassend vorzubereiten, dass ein am Ort des Prozesses niedergelassener Rechtsanwalt ausreichend schriftlich instruiert werden kann.
Zwar sind Unternehmen nicht grundsätzlich verpflichtet, eine eigene Rechtsabteilung zu unterhalten. Im hier entschiedenen Fall handelt es sich jedoch um ein gewerbliches Unternehmen, das in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen ist. Solche Unternehmen müssten sich wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandeln lassen, da die Verfolgung von Rechtsverstößen zu ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gehört. Die Reisekosten eines ortsfremden Rechtsanwalts können nur dann notwendig im Sinne des § 92 Abs. 2 ZPO sein, wenn ausnahmsweise ein Bedürfnis der sachbearbeitenden Mitarbeiter des Unternehmens besteht, bei Beauftragung des Rechtsanwalts persönlich Kontakt zu diesem herstellen zu müssen.
Zum Weiterlesen: www.bundesgerichtshof.de Beschluss vom 2. Oktober 2008, Az. I ZB 96/07
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