Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Sogenannte "haushaltsnahe Dienstleistungen", worunter zum Beispiel Handwerker, Pfleger oder Putzkräfte, die in privaten Haushalten arbeiten, fallen, können gemäß § 35 a EStG von der Steuer abgesetzt werden. Das muss in der Steuererklärung entsprechend beantragt werden. Allerdings werden bar gezahlte "haushaltsnahe Dienstleistungen" vom Finanzamt nicht anerkannt. Zu Recht, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dass das Finanzamt eine Rechnung verlangt und den Nachweis, dass die Zahlung auf das Konto des Handwerkers etc. geleistet wurde, ist richtig so. Begründet wird das vom BFH damit, dass dies dem Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten diene. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Barzahlung und Nicht-Barzahlung sei nicht gegeben, das Gemeinwohl rechtfertige diese Ungleichbehandlung. Und da  jeder bei den Banken unbar zahlen kann, egal ob er ein Konto hat oder nicht, würde auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit verstoßen.

(BGH-Urteil vom 20.11.2008, Az. VI R 14/08)