Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 13.03.2008, Az. IX ZR 136/07, zum Aufgabenbereich der Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt sinngemäß so geäußert:

Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Mandanten verpflichtet. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen aufklären und vor Irrtümern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat der Anwalt dem Mandanten die Schritte anzuraten, die zum erstrebten Ziel führen können. Er hat Nachteile für den Mandanten zu verhindern, wenn sie voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu muss er dem Mandanten den sichersten und gefahrlosesten Weg vorschlagen und ihn über mögliche Risiken aufklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist.

Der genaue Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalles. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortlliche, sachgerechte Grundentscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen.