Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Juli 2008 entschieden, dass die Berliner Regelungen zum Rauchverbot und die jetzigen Ausnahmeregelungen (abgetrennter Nebenraum für Raucher) für bestimmte Lokale verfassungswidrig sind, weil sie das Grundrecht auf freie Berufsausübung der Lokalinhaber verletzen.
Wenn aus Rücksicht auf berufliche Interessen der Gastwirte Ausnahmen vom Rauchverbot generell zulässig sind, muss das auch gerade auch für solche Gastwirte gelten, die vom Rauchverbot besonders hart getroffen werden, vor allem also die Wirte der Berliner Eckkneipen (Bundesverfassungsgericht im O-Ton: “getränkeorientierte Kleingastronomie”). Hier besteht ja meist die Möglichkeit für einen abgetrennten Raucherraum aufgrund der geringen Grundfläche der Kneipe gar nicht.
Bis Ende des Jahres muss der Landesgesetzgeber sich nun Gedanken über eine Neuregelung machen. Das Bundesverfassungsgericht erklärt aber, dass mit der Neuregelung auch der generelle Verzicht auf Ausnahmetatbestände möglich ist. Bedeutet, dass die Neuregelung sogar strenger ausfallen kann, als bisher. Ob das im Interesse der Eckneipenwirte ist????
Bis Ende des Jahres gilt also das jetzige Rauchverbot für Gaststätten erstmal weiter. Für Eckkneipen gilt jedoch eine vorläufige Lockerung: Unter bestimmten Voraussetzungen gilt hier eine Ausnahme vom Rauchverbot. Diese Voraussetzungen sind: es werden keine zubereiteten Speisen angeboten, die Gastfläche ist kleiner als 75 qm, es steht kein abgetrennter Nebenraum zur Verfügung und Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt verwehrt. Im Eingangsbereich muss ein entsprechendes Schild angebracht sein, welches das Lokal als Rauchergaststätte kennzeichnet. Der Ausschluss von Personen unter 18 Jahren muss daraus auch erkennbar sein.
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