Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Noch mal zur (eigenen) Erinnerung:

Was bedeutet Rechtsschutzbedürfnis?

Es ist das berechtigte Interesse, mit Durchführung eines Gerichtsverfahrens Rechtsschutz zu erhalten. Ohne solch ein berechtigtes Interesse ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen.

Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage?

  • wenn der geltend gemachte Anspruch schon tituliert ist, d.h. wenn über ihn bereits ein Urteil oder ein anderer Titel gem. § 794 ZPO ergangen ist
  • wenn ein Titel über den geltend gemachten Anspruch auf einfacherem und billigerem Wege erreicht werden kann
  • wenn die Klage objektiv sinnlos erscheint, d.h. wenn der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann

Schön merken.