Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

So entschied auch der BGH, vgl. Urteil vom 13. März 2008, Az. III ZR 282/07.

In diesem Fall ging es um einen sog. Schenkkreis, der pyramidenähnlich organisiert war, so wie die Schneeballsysteme eigentlich immer. Die Obersten in der Pyramide bekommen einen relativ hohen Betrag geschenkt, die Unteren müssen Mitspieler werben und rücken dadurch weiter nach oben, bis sie irgendwann auch ganz an der Spitze sind und die dicke Kohle abgreifen. Hoffen sie zumindest, kommt aber oft anders. Denn es finden sich irgendwann keine Dummen mehr, die einzahlen wollen. Die ganze Pyramide bleibt ohne Gewinn auf ihrem gezahlten Einsatz sitzen. In diesem Fall waren es 2500,00 Euro!

Diese Summe muss der Veranstalter des Schenkkreises nun zurückzahlen (§ 812 BGB). Denn die Zahlung des Geldes war sittenwidrig und damit gem. § 138 BGB nichtig – also ohne Rechtsgrund geleistet. Zwar verstoßen auch die Teilnehmer solcher "Spiele" gegen die guten Sitten. Dennoch kann der Veranstalter nicht für sich die Kondiktionssperre aus § 817 S. 2 BGB geltend machen. Denn wäre das möglich, könnten sie die sittenwidrig erlangten Gelder behalten und würden so geradezu zum Weitermachen eingeladen.

Bleibt zu hoffen, dass damit der Schwall betrügerischer Schneeballsysteme endlich endet!