Der BGH hat dieses strafrechtliche Konstrukt in seinem Urteil vom 27.08.2008, 2 StR 329/08, nachzulesen auf der Homepage des BGB, so definiert:
Bei einer mitstraften Nachtat handelt es sich um eine stelbständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet.
Sie bleibt straflos, wenn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren funktionalen Zusammenhanges mit der Hauptat keine eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis besteht, sie neben der Hauptat selbständig zu bestrafen.
Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die Geschädigten beider Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neues Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Hauptat verursachte Maß hinaus erweitert wird.
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