Das Fahrlässigkeitsdelikt bereitet vielen Studenten und auch noch so manchem Referendar erhebliche Probleme bei der Prüfung. In einer kürzlich getroffenen BGH-Entscheidung formuliert das Gericht die Anforderungen bei der Prüfung der Fahrlässigkeit im Rahmen des § 222 StGB sinngemäß so:
Fahrlässig handelt der Täter, der eine objektive Pflichtverletzung begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte und wenn gerade diese Pflichtverletzung objektiv und subjektiv vorhersehbar den Taterfolg herbeigeführt hat.
Merken, denn dieser Satz macht die Subsumtion in der Klausur relativ leicht. Zu beachten ist noch, dass die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs für den Täter nicht vorhersehbar zu sein brauchen. Es reicht aus, wenn die einzelnen Geschehnisse in ihrem Gewicht im Wesentlichen voraussehbar gewesen sind. Für die Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Eintritt der konkreten, unmittelbar zum schädigenden Ereignis führenden Gefährdungslage maßgeblich.
Das Urteil ist m. E. auch sonst ganz lehrreich. Zum Nachlesen: www.bundesgerichtshof.de
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07:02 am 19. Mai, 2010
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