Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es für Briefe, der der Versender bei der Post abgibt, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Brief auch beim Adressaten eingegangen ist.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Einhaltung der Jahresfrist für die Betriebskostenabrechnung gem. § 556 III BGB. In der Vorschrift heißt es, …
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Der Anscheinsbeweis ist ausschließlich bei typischen Geschehensabläufen anwendbar und zwar nur dann, wenn es um den Beweis des ursächlichen Zusammenhanges und des Verschuldens geht. Unter einem typischen Geschehensablauf ist ein Vorgang zu verstehen, der nach der Erfahrung des täglichen Lebens durch die Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit seines Ablaufes geprägt ist. …
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