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Allgemeines

Der Kläger muss nun alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und ggf. unter Beweis zu stellen (A. Tatsachenvortrag). Daran schließen sich meist Rechtsausführungen an (B.), die laut ZPO aber nicht notwendig sind.

A. Tatsachenvortrag

Damit die Klage schlüssig ist, muss der Kläger zu allen anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen. Dies beginnt mit einem kurzen Einleitungssatz, damit …

So entschied auch der BGH, vgl. Urteil vom 13. März 2008, Az. III ZR 282/07.

In diesem Fall ging es um einen sog. Schenkkreis, der pyramidenähnlich organisiert war, so wie die Schneeballsysteme eigentlich immer. Die Obersten in der Pyramide bekommen einen relativ hohen Betrag geschenkt, die Unteren müssen Mitspieler werben und …

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