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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt es für Briefe, der der Versender bei der Post abgibt, keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Brief auch beim Adressaten eingegangen ist.

In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Einhaltung der Jahresfrist für die Betriebskostenabrechnung gem. § 556 III BGB. In der Vorschrift heißt es, …