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Allgemeines

Der Kläger muss nun alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und ggf. unter Beweis zu stellen (A. Tatsachenvortrag). Daran schließen sich meist Rechtsausführungen an (B.), die laut ZPO aber nicht notwendig sind.

A. Tatsachenvortrag

Damit die Klage schlüssig ist, muss der Kläger zu allen anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen. Dies beginnt mit einem kurzen Einleitungssatz, damit …