Grundsätzlich ist ein solcher Unterlassungsanspruch möglich. Er kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist. Voraussetzung ist aber, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits besteht. Für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung künftiger, noch nicht …