Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern zur Finanzierung der Ausgaben der Gemeinschaft erheben. Solche Aufgaben sind u.a. die Finanzierung der Kirchengemeinden, die Baupflege, Sozialarbeit, Kindergärten, Besoldung des Personals usw. Nach dem Grundgesetz, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 der Weimarer Verfassung, sind diejenigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, Steuern zu erheben.

Insgesamt macht die Kirchensteuer rund 70% des Einkommens der Kirchen aus. Die Kirchensteuer wird von den Finanzämtern der Bundesländer eingezogen, die hierfür eine Aufwandsentschädigung erhalten (sog. "Staatsinkasso"). Die Verwaltungsentschädigung liegt zwischen 2% und 4% des Kirchensteueraufkommens. Würde die Kirche selbst die Steuern einziehen, würde die finanzielle Belastung auf ca. 15% geschätzt!

Historischer Hintergrund: Die Kirchensteuer wurde nach dem 1. Weltkrieg eingeführt, wobei die Initiative hierfür vom Staat ausging, da er für die Kirchen bis dahin finanziell verantwortlich war. Die Kirchen akzeptierten diese Finanzierungsmöglichkeit nach anfänglichem Zögern, wollten die Kirchensteuer aber schon 1919 verfassungsrechtlich garantiert haben. So wurde Art. 137 Abs. 6 Weimarer Verfassung geschaffen, der bis heute gilt und lautet:

"Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben."

Zudem ist die Steuererhebung auch noch in den jeweiligen Kirchenverträgen der Ländern geregelt.

Man kann also sagen, dass nach dem Gesetz die Religionsgemeinschaften nicht das Recht haben, ihre Mitglieder zur Kasse zu bitten, sondern ihnen lediglich garantiert wird, dass der Staat die Beiträge durch seine Organe als Steuern eintreibt. Hier müssen Kirche und Staat quasi zwangsweise zusammenwirken.

Der Staat bestimmt die Voraussetzungen, Grundlagen, möglichen Kirchensteuerarten und Formen, unter denen er seinen Verwaltungsapparat zur Durchsetzung zur Verfügung stellt. Ob eine Kirchensteuerpflicht des Bürgers besteht, wann sie beginnt und wann sie endet, ist jedoch eigene Angelegenheit der Kirchen.

Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuer gilt die staatliche Lohn- oder Einkommenssteuer, auf diese wird ein Zuschlag in Höhe von in Berlin momentan 9% als Kirchensteuer erhoben. Die Kappungsgrenze, also der Höchstsatz der zu zahlenden Kirchensteuer, beträgt derzeit 3% des zu versteuernden Einkommens und wird bei der Berechnung von Amts wegen berücksichtigt.Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer ist der Kirchensteuerbeschluss bzw. die Kirchenordnung. Das zuständige Kirchenorgan ermittelt den Finanzbedarf und setzt dementsprechend den Kirchensteuersatz fest. Diese Festsetzung bedarf staatlicher Anerkennung, um wirksam zu werden. Hierbei handelt es sich nur um einen formellen Beteiligungsakt; der genehmigenden Behörde steht kein Ermessen zu (sog. gebundene Verwaltung).

Die Kirchensteuer wird im Lohnabzugsverfahren eingezogen, d.h. der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Kirchensteuer selbst vom Lohn abzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Dazu bedarf es der Eintragung der Konfessionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte.

Am 1. Januar 2009 tritt in Deutschland die Abgeltungssteuer in Kraft, wonach Kapitalerträge, die über die Sparerpauschbeträge (von 801 Euro / 1.602 Euro für Verheiratete) hinausgehen, mit pauschal 25% besteuert werden sollen – zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer wird direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Daher wird das Kirchensteuergesetz für Berlin geändert und der neuen Rechtslage angepasst werden.

Soviel zur Kirchensteuer. Spannendes Thema.