Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Am 1. April 2008 ist eine Änderung des BGB in Kraft getreten, wonach nun die Vaterschaft durch Gentest festgestellt werden kann, ohne sie gleich anfechten zu müssen.

Bisher war ein privates Gutachten nötig, das nur angefertigt werden konnte, wenn alle Beteiligten mit der Durchführung des Vaterschaftstests einverstanden waren. Wollte ein Beteiligter keinen Test (z. B. die Mutter des Kindes), blieb dem Vater nur eine Vaterschaftsanfechtung nach §§ 1600 ff. BGB. Hierfür lief dann aber auch eine zweijährige Frist ab Kenntnis der die Zweifel begründenden Umstände. Das Anfechtungsverfahren hatte aber auch zwingend rechtliche Konsequenzen in dem Fall, dass der rechtliche nicht der biologische Vater war. Dies soll nun nicht mehr unbedingt so sein.

Die neue Vorschrift des § 1598 a BGB bestimmt, dass nun alle Beteiligten in den Gentest einwilligen und die Probenentnahme des genetischen Materials dulden müssen. Fristen sind hierfür nicht genannt. Sollte ein Beteiligter nicht einwilligen, wird diese Einwilligung vom Familiengericht ersetzt (ausnahmsweise aber dann nicht, wenn es dem Kindeswohl schaden könnte).

Das weiterhin mögliche "alte" Anfechtungsverfahren nach §§ 1600 ff. BGB ist vom "neuen" Verfahren nach § 1598 a BGB unabhängig, d. h. der Beteiligte, der die Vaterschaft anzweifelt, kann entscheiden, welches Verfahren er durchführen möchte. Die 2-Jahres-Frist des Anfechtungsverfahrens nach §§ 1600 ff. BGB bleibt aber bestehen. Ab Kenntnis von den Umständen, warum er die Vaterschaft anzweifelt, muss sich der Zweifler also innerhalb von 2 Jahren entscheiden, was er unternehmen möchte. Entscheidet er sich für das Verfahren zur Klärung der Abstammung nach § 1598 a BGB, soll die Anfechtungsfrist allerdings gehemmt sein, d.h. sie läuft erstmal nicht weiter, sondern wird bis 6 Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren zur Klärung der Abstammung angehalten.

Ist das Ergebnis des Vaterschaftstests also bekannt und entscheiden sich die Beteiligten dafür, alles "beim Alten" zu belassen, muss das Anfechtungsverfahren nicht mehr durchgeführt werden, um sich Gewissheit zu verschaffen, wer der Vater ist.