Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Der BGH hat kürzlich die Frage geklärt, wann eine Person Verbraucher oder Unternehmer nach den Vorschriften der §§ 13, 14 BGB ist. Dies ist immer dann problematisch, wenn z. B. eine selbständig freiberuflich tätige natürliche Person ein Rechtsgeschäft tätigt und später ein Widerrufsrecht geltend machen will, dass nur Verbrauchern zusteht. Nach dem Bundesgerichtshof soll nun bei diesen Geschäften gelten, dass die freiberuflich oder gewerblich tätige Person grundsätzlich als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist. Nur dann, wenn das geschäftliche Tätigwerden zweifelsfrei dem gewerblichen oder selbständigen beruflichen Bereich zugeordnet werden kann, handelt es sich um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB. Verweigert beispielsweise ein Verkäufer ein dem Verbraucher  gem. §§  355 I, 312 d BGB bei Fernabsatzgeschäften zustehendes Widerrufsrecht unter Verweis auf die unternehmerische Tätigkeit des Käufers, so ist dies nur dann richtig, wenn für den Verkäufer bei Geschäftsabschluss zweifelsfrei erkennbar war, dass es es sich um ein Geschäft handelt, dass zum freiberuflichen Tätigkeitsgebiet des Käufers gehört. Im vom BGH entschiedenen Fall genügte lediglich die Bestellung der Ware an eine Rechtsanwaltskanzlei noch nicht aus, auch wenn die Bestellerin Rechtsanwältin war. Diese Berufsbezeichnung ging aber aus der Bestellung nicht eindeutig hervor, so dass im Zweifel die Verbrauchereigenschaft anzunehmen war.