Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

In § 284 Abs. 4 StGB heißt es:

"Wer für ein öffentliches Glücksspiel (…) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Die Werbung für Glücksspiele ist also grundsätzlich strafbar. Was genau fällt also unter den Tatbestand des Werbens mit einem öffentlichen Glücksspiel?

Ein Glücksspiel im Sinne der Vorschrift ist zunächst ein entgeltliches Spiel um Gewinn oder Verlust, das nach vorher bestimmten Regeln abläuft. Dabei hängt die Entscheidung darüber, ob gewonnen oder verloren wird, ganz oder überwiegend vom Zufall ab. Die Chance auf einen Gewinn wird durch einen nicht unerheblichen vermögenswerten Einsatz, meist in Geld, ermöglicht. Daher ist Glücksspiel vom bloßen Unterhaltungsspiel, Geschicklichkeitsspiel oder einer Wette abzugrenzen. Für das Vorliegen eines nach § 284 Abs. 4 strafbaren Glücksspiels sprechen demnach folgende Faktoren:

  • vorbestimmte Spielregeln
  • zufallsabhängiger Gewinn, der sich bei einem Durchschnittsspieler nicht durch individuelle Anstrengung wesentlich steigern lässt
  • nicht unerheblicher, vermögenswerter Einsatz

Ein Spiel mit diesen Merkmalen gilt als Glücksspiel und bedarf einer behördlichen Erlaubnis, und zwar einer nach deutschem Recht. Ohne diese Erlaubnis ist es illegal, also strafbar. Es genügt nicht, wenn ein ausländischer Glücksspieleanbieter in seinem Heimatland eine nach dortigem Recht wirksame Erlaubnis hat.

Das bloße Unterhaltungsspiel bietet keine Möglichkeit eines geltwerten Gewinns, also kein strafbares Glücksspiel. Das Geschicklichkeitsspiel wird durch die Fähigkeiten des Spielers beeinflusst, so dass der Zufallsfaktor zweifelhaft ist; hier ist die Abgrenzung zum strafbaren Glücksspiel oft schwierig und umstritten. Die Wette ohne Geldeinsätze ist immer straflos, mit Geldeinsatz nicht mehr. Sportwetten, auch Pferderennen usw. sind Glücksspiele und bedürfen einer behördlichen Genehmigung.

Öffentlich ist das Glücksspiel, wenn es jedermann frei zugänglich ist. Dass in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, sogar in Privaträumen gespielt wird, schließt die Strafbarkeit grundsätzlich nicht aus.

Werbung ist eine bewusste und gezielte Äußerung, die dazu dient, das Verhalten anderer Menschen zu beeinflussen. Die Veröffentlichung fremder werbender Äußerungen, ohne selbst positiv Stellung zum Inhalt der Werbung zu nehmen, soll noch nicht darunter fallen. Ankommen soll es also darauf, ob der Werbende ein eigenes Interesse daran hat, das illegale Glücksspiel zu fördern. Darüber kann man nun streiten. Hat derjenige, der im Internet auf seiner Homepage ein Werbebanner für ein in Deutschland illegales Glücksspiel schaltet, ein Interesse daran, dieses Glücksspiel zu fördern? Interesse hat er doch allemal an der Prämie für die Werbung. Reicht das für eine Strafbarkeit nach § 284 Abs. 4 StGB aus?

Vom Landgericht Berlin wurde die Anbringung eines Hyperlinks im Jahre 2002 als tatbestandliche Handlung abgelehnt. Das OLG Hamburg hat jedoch 2008 ein Werbebanner für illegales Glücksspiel auf einer Homepage für abmahnfähig im Sinne des UWG gehalten, so dass zumindest ein erhebliches zivilrechtliches Risiko besteht.

Fazit: Hält man das zu bewerbende Glücksspiel für illegal, bewirbt man es auch nicht. Falls doch, kann dies zumindest zu zivilrechtlichen Konsequenzen führen (Abmahnung wegen Unterlassungsanspruch nach UWG).

(Der Verfasser übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte auf dieser Website. Der vorstehende Text wurde jedoch mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Er spiegelt jedoch in erster Linie Auffassung und Verständnis des Verfassers vom behandelten Thema wieder. Kommentare interessierter Leser sind daher stets erwünscht!)