Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

So bezeichnet man den selbständigen Gegenangriff des Beklagten, dem gegen den Kläger oder Dritte Ansprüche zustehen und der bis zur letzten mündlichen Verhandlung möglich ist.

Voraussetzungen sind:

  1. Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer Klage
  2. Widerklage und anhängige Klage gehören zur selben Prozessart
  3. Sachzusammenhang mit der Klage oder beabsichtigten Verteidigungsmitteln, § 33 Abs. 1 ZPO
  4. kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand für den Gegenanspruch gegeben, §§ 33 Abs. 2, 40 Abs. 2 ZPO

Ob § 33 ZPO über den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage hinaus noch eine besondere Prozessvoraussetzung der Konnexität begründet, ist umstritten, aber nur relevant, falls einmal keine Konnexität zwischen Klage und Widerklage vorliegen sollte, was selten der Fall ist. Dann sollte man auch die Möglichkeit der Prozessaufrechnung prüfen, zumindest dann, wenn die Klageforderung auch besteht.