Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Wenn ein Prozessbeteiligter ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten, kann er nach § 60 I VwGO einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Die Anforderungen an ein Verschulden im Sinne von § 60 I VwGO definiert das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß so:

Ein Verschulden im Sinne der Vorschrift des § 60 VwGO liegt vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Ein eventuelles Verschulden des Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalts) ist ihm dabei zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 II ZPO).