Der BGH hält an der alten Rechtsprechung, wonach ein Firmenname (juristisch: Firma, denn die Firma ist der Name!), der als Wort nicht aussprechbar war, als unzulässig erachtet wurde, nicht mehr fest.
Demnach reicht es für die Firmenbezeichnung gem. § 18 HGB aus, wenn der Firmenname Kennzeichnungs- und Unterscheidungsfähigkeit im Geschäftsverkehr hat. Unterscheidbar ist eine Firmenbezeichnung, wenn sie die Individualisierbarkeit des Unternehmens ermöglicht. Kennzeichnungsfähig ist sie, wenn sie artikulierbar ist. Dazu reicht es, dass eine Aneinanderreihung von Buchstaben – als solche ja einzeln aussprechbar – als Firmenname dient; ein sinnvolles Wort muss beim Aussprechen hintereinander nicht herauskommen. Nicht lateinische Schriftzeichen oder reine Bildzeichen sind nicht zulässig. Gesetzeszweck der §§ 17, 18 HGB sei eine möglichst große Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit bei der Firmierung.
Zum Weiterlesen: www.bundesgerichtshof.de
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