Der Anscheinsbeweis ist ausschließlich bei typischen Geschehensabläufen anwendbar und zwar nur dann, wenn es um den Beweis des ursächlichen Zusammenhanges und des Verschuldens geht. Unter einem typischen Geschehensablauf ist ein Vorgang zu verstehen, der nach der Erfahrung des täglichen Lebens durch die Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit seines Ablaufes geprägt ist. Typischer Geschehensablauf bedeutet also einen Geschehensablauf wie nach einem bestimmten Muster.

Dieser typische Ablauf muss aber feststehen, d.h. er muss bewiesen oder unstreitig sein. Nur die streitige Behauptung reicht nicht aus. Bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten greift der Anscheinsbeweis nicht, insbesondere genügt nicht die größere Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines der möglichen Sachverhalte.

Der Anscheinsbeweis ist dann entkräftet, wenn der Gegner Tatsachen darlegt und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Er muss aber nicht das Gegenteil beweisen. Es genügt, wenn der Anscheinsbeweis erschüttert wird. Ist dies der Fall, hat die beweisbelastete Partei den vollen Beweis zu erbringen.

Bsp. für Anscheinsbeweise im Verkehrsrecht:

  • Abkommen von der Fahrbahn
  • Fahrstreifenwechsel
  • Vorfahrt
  • Auffahren
  • Wenden, Zurücksetzen, Ausfahren aus einem Grundstück
  • Ein- und Aussteigen aus dem Kfz
  • Alkohol
  • Nicht aber: Fehlen der Fahrerlaubnis

Hier spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrer.

 

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