Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Umsatzsteuerpflicht bei Rechtsanwälten

Umsatzsteuerpflichtig, weil keine durchlaufenden Posten i.S.d. § 10 I 6 UstG, sind:

  • Aufwendungen für Geschäftsreisen, Tagegelder (§ 2 II RVG i.V.m. Nr. 7003 – 7006 VV RVG
  • Dokumentenpauschale (§ 2 II RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG)
  • Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7001, 7002)
  • Gerichtskosten bei erklärter Übernahme durch den Rechtsanwalt mittels Kostenrechung
  • Grundbuchauszüge im Rahmen des elektronischen Grundbuchverfahrens
  • Aktenversendungspauschale bei Akteneinsicht nur durch RA gem. Nr. 9003 KV GKG, § 137 I Nr. 4 KostO oder § 107 V OwiG

Nicht umsatzsteuerpflichtig, weil durchlaufende Posten, sind:

  • Gebühren nach dem GKG oder der KostO
  • Für den Mandanten zunächst verauslagter Kostenvorschuss für den Gerichtsvollzieher bei Vollstreckung eines Zivilurteils, für Grundbuch- oder Handelsregistereintragungen oder Hinterlegungsgebühren für eine letztwillige Verfügung
  • Gebühren für den Abruf aus dem elektronischen Handelsregister
  • Auslagen für Akteneinsicht in Namen des Mandanten Kosten für Grundbuchauszüge
  • Anfragen beim Einwohnermeldeamt oder Gewerbeamt

Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn es sich um Ersatz von Auslagen handelt, es sei denn, es handelt sich dabei um durchlaufende Posten. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Rechtsanwalt nur Mittelsperson ist und keinen eigenen Zahlungsanspruch oder eine eigenen Zahlungsverpflichtung hat.

(Sollten die Angaben nicht korrekt sein, wäre ich für einen kurzen Hinweis dankbar!)