Betriebskosten, Kratzer im Parkett, Mietrückstände – Stoff für jede Menge Zoff im Mietrecht. „Umso wichtiger ist es, schon zu Beginn eines Mietverhältnisses Klarheit über die Rechte und Pflichten der Parteien zu schaffen. Der Vertrag sollte unbedingt schriftlich geschlossen werden“, empfiehlt Rechtsanwalt Peter Schüller, Autor der Broschüre „Erfolgreich vermieten“ aus dem Verlag C.H.Beck. Seine Broschüre enthält Mietvertragsmuster, die herausgetrennt und vom Vermieter sofort verwendet werden können. „Das erspart später möglicherweise viel Ärger“, sagt Peter Schüller. Er weiß, worüber Mieter und Vermieter am liebsten streiten.

Ewiger Zankapfel ist die Betriebskostenabrechnung. „Liegt diese nicht spätestens zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode beim Mieter vor, muss dieser nichts nachzahlen“, sagt der Berliner Mietrechtsexperte. „Der Vermieter bleibt dann auf den Kosten sitzen.“ Noch schlimmer trifft es den Vermieter, wenn er falsch abrechnet: Ein Mieter schuldet nämlich nur dann Betriebskosten, wenn diese konkret auf ihn umgelegt sind und der Vermieter die geleisteten Vorauszahlungen richtig angerechnet hat. „Passieren hier Fehler, kann der Mieter sogar Geld zurückfordern“, warnt Schüller.

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Weiterer Konfliktpunkt sind die so genannten Schönheitsreparaturen, vor allem beim Auszug. Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen auszuführen. Er kann sie aber durch eine Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. „Es sollten jedoch nur juristisch geprüfte Klauseln verwendet werden“, rät der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. „Geht die Vereinbarung zu weit und schreibt dem Mieter bei der Renovierung die Verwendung einer bestimmten Farbe vor, ist sie schnell unwirksam.“

Einmal unterzeichnet, kann der Vermieter den Mietvertrag meistens kaum mehr kündigen – Auslöser für weiteren Ärger. Denn für eine Kündigung durch den Vermieter muss ein so genanntes „berechtigtes Interesse“ bestehen. „Wann ein berechtigtes Interesse vorliegt, lässt sich oft schwer ermitteln“, klagt Rechtsanwalt Peter Schüller. „Grobe Verstöße gegen die Hausordnung und Eigenbedarf können solche Gründe sein. Häufig ist der Vermieter aber auf das Wohl des Richters angewiesen, da Mieter durch die Gesetze einen starken Schutz genießen.“ Gerät der Mieter allerdings in Zahlungsverzug, etwa indem er in zwei aufeinander folgenden Monaten nicht mehr als eine Miete zahlt, ist dies Grund für eine fristlose Kündigung.