Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Im Großen und Ganzen entspricht der Aufbau eines Schriftsatzes im einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht dem der Klageschrift. Er besteht also aus

  1. Rubrum
  2. Anträge
  3. Tatsachenvortrag
  4. Beweismittel
  5. Rechtsausführungen (nicht zwingend)
  6. Unterschrift.

 

1.

Im Rubrum werden die Parteien als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Ein Streitwert sollte angegeben werden.

2.

Für die Anträge gilt der Bestimmtheitsgrundsatz. Je nach Sachverhalt kann es sich handeln um:

  1. Arrestantrag (vgl. §§ 916 ff. ZPO) – reines Geldsicherungsmittel
  2. Einstweilige Verfügung (vgl. §§ 935 ff. ZPO)
  3. Einstweilige Anordnung in Familiensachen (vgl. §§ 620 ff., 644 ff. ZPO).

Wann welcher Antrag gestellt werden muss, kann wie folgt entschieden werden:

Geldanspruch soll nur der Sicherung der Hauptsacheforderung dienen: Arrestantrag, §§ 916 ff. ZPO.

Geldanspruch soll die sofortige Durchsetzung der Hauptsacheforderung regeln: Einstweilige Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO, außer es handelt sich um eine Familiensache, für die die §§ 620 ff, 644 ff. ZPO vorrangig sind.

Kein Geldanspruch: Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO, z.B. Unterlassung, Herausgabe.

Beispielsanträge:

Dinglicher Arrest:

"Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Antragstellers in Höhe von xxx EUR wird der dingliche Arrest in das (bewegliche und das unbewegliche) Vermögen des Antragstellers angeordnet."

Persönlicher Arrest:

"Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung des Antragstellers in Höhe von xxx EUR wird der persönliche Sicherheitsarrest gegen den Antragsgegner angeordnet."

Sollte die Beweislage dürftig sein, kann auch Sicherheitsleistung gem. § 921 ZPO angeboten werden. Über die vorläufige Vollstreckbarkeit entscheidet das Gericht von Amts wegen, so dass sie nicht beantragt werden braucht.

Sinnvoll beim Arrestgesuch ist auch der Antrag auf Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, weil das Gericht hierüber nach freiem Ermessen entscheiden kann.

Beispiel:

"Es wird beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden."

Für die einstweilige Verfügung gilt § 937 ZPO, so dass normalerweise eine mündliche Verhandlung stattfindet. Ausnahmen sind jedoch gem. §
937 II ZPO möglich (bei besonderer Dringlichkeit).

Beispiel:

"Eine besondere Dringlichkeit gem. § 937 II ZPO ist vorliegend gegeben. Nach dem bisherigen Verhalten des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass dieser sich zeitnah ins Ausland absetzen wird. Eine Ladung des Antragsgegners zur mündlichen Verhandlung wird unverhältnismäßig schwierig."

Bei einer Sicherungsverfügung auf Herausgabe einer Sache aus den Räumlichkeiten des Antragsgegners sollte an die Beantragung eines Durchsuchungsbeschlusses gedacht werden, vgl. § 758 a ZPO.

Beispiel:

"Die Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners, Anschrift, wird gestattet."

Bei Unterlassungsverfügungen sollten Ordnungsmittel, § 890 ZPO, angedroht werden.

Beispiel:

"Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu xxx EUR oder Ordnungshaft bis zu xxx Monaten und für den Fall der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes Ordnungshaft bis zu xxx Monaten verboten, …."

3. – 5.

Die Antragsbegründung erfordert einen genauen Tatsachenvortrag mit Beweismittelangabe, vgl. § 294 ZPO. Zu beachten ist, dass der Zeugenbeweis nur hilfsweise angeboten werden sollte, da Zeugen nicht vom Gericht geladen werden. Die Beweisangebote sollten sich also auf eidesstattliche Versicherung, Urkundenbeweis und Augenschein beschränken. Die Bezeichnung des Beweismittels mit "Glaubhaftmachung: xxx" ist sinnvoll, aber nicht zwingend.

Es geht im einstweiligen Rechtsschutz darum, möglichst schnell zu einer Entscheidung des Gerichts zu kommen, so dass man im Schriftsatz das Gericht überzeugen muss, wegen der Eilbedürftigkeit auf eine Anhörung des Gegners zu verzichten!

Behauptet und evt. glaubhaft gemacht werden müssen ein Arrest- bzw. Verfügungsanspruch (materiell-rechtlicher Anspruch) und ein Arrest- bzw. Verfügungsgrund (Dringlichkeit). Bei unbeweglichem Vermögen genügt ausnahmsweise ein Verfügungsanspruch, vgl. §§ 885, 899 BGB.

6.

Nur noch die Unterschrift. Perfekt.

Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Keine Rechtsberatung.