Der Winter steht wieder vor der Tür und mit ihm kommt das entsprechende Winterwetter.

Um Unfälle durch Schnee zu verursachen, muss man nicht mit dem Auto unterwegs sein. Da reicht es schon, einfach nur das Haus zu verlassen, und schon stürzt man der Länge nach hin.

Bei Stürzen auf Schnee oder Eis vor dem Haus haftet immer der Hauseigentümer, denn Hauseigentümer haben eine Schneeräumpflicht.Das gilt für jede Person, die vor dem Haus stürzt, sei es ein Mieter des Mehrfamilienhauses oder eine fremder Fußgänger.

Sollte ein Fußgänger vor einem Mehrfamilienhaus mit Eigentumswohnungen stürzen, kann er jeden aus der Eigentumsgemeinschaft haftbar machen, denn eine Eigentumsgemeinschaft haftet immer gesamtschuldnerisch. Das Opfer muss allerdings den Nachweis führen, dass der Streupflichtige es schuldhaft versäumt hat vor dem Haus den Gehweg zu streuen. Ist die Schneeräumpflicht jedoch nicht vorsätzlich vernachlässigt worden, sind die Hauseigentümer von Einfamilienhäusern und die Besitzer von Eigentums- oder Ferienwohnungen berechtigt, die Sachlage an ihre private Haftpflichtversicherung weiter zu geben.

Für die Hauseigentümer von Mehrfamilienhäusern ist in dem Falle die Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung zuständig. Bei Mietwohnungen kann die Angelegenheit anders aussehen.

In der Regel hat der Hauseigentümer des Mietshauses die Schneeräumpflicht. Er kann dieses aber auf den Mieter abwälzen, indem er eine entsprechende Klausel in den Mietvertrag schreibt. Steht im Mietvertrag nicht ausdrücklich, dass der Mieter den Schnee entfernen muss, ist er von der Pflicht befreit. Jedoch kann er im Mietvertrag die Formulierung vorfinden, dass er eine Verkehrssicherheitspflicht trägt. Dann ist mit dem Vermieter zu klären, was er darunter versteht.
Hat der Mieter die Schneeräumpflicht, sollte er sich anhand der Gemeindeordnung darüber informieren, in welcher Zeit er den Bürgersteig schnee- und eisfrei halten muss. In der Regel gilt die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr. In dem Fall ist der Eigentümer zur Überwachung verpflichtet, das heißt, er ist verpflichtet zu überprüfen, ob der Mieter seiner Schneeräumpflicht nachkommt.

Das gilt nicht für Kranke und Berufstätige. Sie sind von der Pflicht befreit. Sie müssen allerdings entweder einen privaten Winterdienst oder einen Vertreter engagieren. Das gilt auch, wenn der Mieter zu alt, zu krank oder gerade im Urlaub ist. Um sich da abzusichern, sollte man sich vorher an den Hauseigentümer wenden.