Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

… versuchen verärgerte Anleger, sich an jeden Strohhalm zu klammern, um ihr Geld doch noch wiederzusehen.

Dass dies bei fehlerhafter Anlageberatung durch die Bank möglich sein kann, zeigt das heute veröffentlichte Urteil des BGH, Az. XI ZR 89/07 vom 7.10.2008. Danach ist die Bank, die eine Kapitalanlage empfiehlt, dazu verpflichtet, die Anlage mit "banküblichem kritischem Sachverstand" zu überprüfen, eine bloße Plausibilitätsprüfung soll nicht ausreichen.

Der BGH wiederholt dabei auch seine Ansicht, nach der die Bank den Anlageinteressenten darauf hinzuweisen hat, wenn sie zu einer Risikoberatung wegen fehlender Kenntnisse hinsichtlich der Kapitalanlage gar nicht in der Lage ist. Die Bank haftet jedoch nur dann, wenn sie bei sachgerechter Prüfung der Anlage ein Risiko für den Anleger überhaupt hätte erkennen können. Das Urteil stellt ganz anschaulich dar, welche Informationsquellen dabei heranzuziehen sind.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de Az. XI ZR 89/07 vom 07.10.2008